Das neue Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz drängt Steuerhinterzieher zur Selbstanzeige

283b18e411607c669beb04778ce743fa_mNeues Gesetz gegen Steuerhinterziehung tritt zu Beginn des Jahres 2010 in Kraft. Die Erklärung an Eides statt wird genutzt, um effektiver gegen Betrüger vorgehen zu können.

Die Zeiten sind alles andere als rosig, denn die Wirtschaftskrise hat auch zu hohen Staatsdefiziten geführt. Um die leeren Kassen zu füllen, werden Deutschland und die EU im kommenden Jahr verstärkt gegen Steuerhinterziehung vorgehen. Das neue Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung beinhaltet die Klausel, dass Steuerpflichtige dazu verpflichtet werden können, die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

Diese Neuerung gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der mit dem 1. Januar 2010 beginnt. Eidesstattliche Falschaussagen werden dann mit hohen Geld- und sogar Gefängnisstrafen geahndet. Laut dem Münchener Rechtsanwalt Dr. Höchstetter ist angesichts des zunehmenden Fahndungsdrucks eine Selbstanzeige für Steuerhinterzieher der einzig richtige Weg.

Versicherung an Eides statt

„Die Finanzbehörden dürfen dies bereits dann verlangen, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen ins Ausland unterhält“, erklärt Dr. Klaus Höchstetter, Fachanwalt für Wirtschafts-, Straf- und Steuerrecht in München. „Durch die Versicherung an Eides statt wird aber die betroffene Person potentiell in die Strafbarkeit gedrängt. Das Strafgesetzbuch sieht für eidesstattliche Falschaussagen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder eine Geldstrafe vor.“ Weigert sich der Steuerpflichtige, eine Erklärung an Eides statt abzugeben, wird der „objektive Anhaltspunkt“ herangezogen, um schärfere Maßnahmen einzuleiten, wie etwa die Anordnung einer Außenprüfung und/oder Abgabe an die Steuerfahndung, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und die Versagung des Abzugs von Werbekosten. Die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann auch durch eine ansonsten wirksame Selbstanzeige nicht aufgehoben werden. Darüber hinaus sind die Finanzbehörden bei Vorliegen des „objektiven Anhaltspunktes“ – und zwar schon allein bei Beziehungen zu ausländischen Banken – ermächtigt, dem Steuerpflichtigen eine Vollmacht abzuverlangen, mit der sie in seinem Namen jederzeit Auskünfte von seinen Kreditinstituten einholen können.

Kapitaleinkünfte aus dem Ausland auch meldepflichtig

„Selbstverständlich ist jeder deutsche Steuerzahler verpflichtet, auch im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte steuerlich anzugeben“, betont Rechtsanwalt Dr. Höchstetter. „Ebenso selbstverständlich ist es, dass bei steuerlichen Angelegenheiten, die das Ausland betreffen, erhöhte Mitwirkungspflichten gegenüber den Finanzbehörden bestehen. Durch die Versicherung an Eides statt, die ab 2010 von jedem unbescholtenen Bürger verlangt werden kann, der Geschäftsbeziehungen ins Ausland unterhält, wird aber jeder im Ausland Aktive unter Generalverdacht gestellt.“ Das neue Rechtshilfeübereinkommen zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union (RhUbk-EU) ist von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt in Deutschland in Kraft getreten und versetzt die Finanzbehörden in die Lage, bislang unbekannte Konten im EU-Ausland, zum Beispiel in Österreich oder Luxemburg, aufzuspüren. „Damit dürfte das Bankgeheimnis zwischen den EU-Ländern endgültig aufgegeben sein, es darf einem Auskunftersuchen auch nicht mehr entgegen gehalten werden“, so Höchstetter. Auch auf Grundlage der EU-Zinsrichtlinie und der deutschen Zinsinformationsordnung tauschen sich die Mitgliedstaaten aus. Mit der Schweiz verhandelt die EU derzeit über ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das aufgrund des großen internationalen Drucks voraussichtlich ebenfalls eine große Auskunftsklausel beinhalten wird. Nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei einfacher Steuerhinterziehung wird die Schweiz daher künftig Informationen über Kunden Schweizer Banken erteilen und Amtshilfe leisten. Ähnlich dünn wird die Luft für Anleger in Liechtenstein: Das Herzogtum hat den
OECD-Standard für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2010 als verbindlich anerkannt.

Selbstanzeige als einziger Ausweg

Für deutsche Bürger, die Steuern hinterzogen haben, bleibt nur ein Weg in die Steuerehrlichkeit: die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO). „Diese muss allerdings sehr gut vorbereitet und von einem Experten betreut werden, denn sie ist nur dann wirksam, wenn sie korrekt und rechtzeitig erstattet wird“, warnt Höchstetter. „Spätere Nachbesserungen sind strafrechtlich unerheblich.“ Auch die einzureichenden Unterlagen müssen sorfgältig und vollständig zusammengestellt werden, wenn die Selbstanzeige Erfolg haben und sich strafbefreiend auswirken soll. Wer also Steuern hinterzogen hat und angesichts des zunehmenden Fahndungs- und Entdeckungsdrucks wieder ruhig schlafen will, sollte unbedingt rechtzeitig Selbstanzeige erstatten und sich dazu an einen steuerstrafrechtlich erfahrenen Fachmann wenden.

http://www.hoechstetter.de

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